Die Marktprämie wird an Anlagenbetreiber erneuerbarer EnergieHerstellung oder Produktion von physischen Gütern oder Dienstleistungen durch Unternehmen oder . . ." rev="av:20240117001400" rel="noopener">erzeugung vom Netzbetreiber gezahlt, die nicht die Einspeisevergütung für den erneuerbaren Strom erhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Marktprämienmodells im Jahr 2012 für die Betreiber von EEG-Anlagen unabhängig von der Höhe ihrer EEG-Vergütung einen Anreiz zur aktiven Teilnahme an der Direktvermarktung geschaffen.
Die Marktprämie wird nach EEG 2017 wettbewerblich über Ausschreibungen bestimmt. Die Höhe der individuellen Förderung wird dabei durch ein Gebotsverfahren der Bundesnetzagentur für Strom aus Windenergie an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Windenergieanlagen auf See festgelegt. Aus der installierten Leistung und einem Gebotswert pro kWh wird dabei der sogenannte anzulegende Wert ermittelt, der über die Höhe der ausgezahlten Marktprämie entscheidet.
Im März 2012 befanden sich von der rund 28800 Megawatt Windleistung 61,3 % in der Marktprämie. (Quelle: neue energie 04/2012)