Die Marktprämie wird an Anlagen­betreiber erneuerbarer Energie­Herstellung oder Produktion von physischen Gütern oder Dienstleistungen durch Unternehmen oder . . ." rev="av:20240117001400" rel="noopener">erzeugung vom Netz­betreiber gezahlt, die nicht die Einspeise­vergütung für den erneuerbaren Strom erhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Marktprämien­modells im Jahr 2012 für die Betreiber von EEG-Anlagen unabhängig von der Höhe ihrer EEG-Vergütung einen Anreiz zur aktiven Teil­nahme an der Direkt­vermarktung geschaffen.


Die Marktprämie wird nach EEG 2017 wettbewerblich über Aus­schreibungen bestimmt. Die Höhe der individuellen Förderung wird dabei durch ein Gebots­verfahren der Bundesnetzagentur für Strom aus Wind­energie an Land, Solar­anlagen, Biomasse­anlagen und Windenergie­anlagen auf See festgelegt. Aus der installierten Leistung und einem Gebotswert pro kWh wird dabei der sogenannte anzulegende Wert ermittelt, der über die Höhe der aus­gezahlten Marktprämie entscheidet.


Im März 2012 befanden sich von der rund 28800 Megawatt Wind­leistung 61,3 % in der Markt­prämie. (Quelle: neue energie 04/2012)



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