Der anzulegende Wert ist nach dem EEG der Wert, den die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39h ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung ist.



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