Die EEG-Umlage ist die Differenz zwischen den Kosten, die bei der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien entstehen, und den Erlösen, die mit dem so erzeugten Strom erzielt werden. Diese Differenz wird auf die Strom­end­verbraucher umgelegt.


Seit dem Jahr 2010 müssen die Übertragungs­netzbetreiber den EEG-Strom an der Börse vermarkten und erhalten von den Versorgungs­unternehmen eine Umlage gemäß der Ausgleichs­mechanismus­verordnung.


Die Höhe der EEG-Umlage pro Kilowattstunde wird von den Übertragungs­netz­betreiber jeweils im Oktober für das Folgejahr im Internet bekanntgegeben. Zugrunde gelegt werden dabei die prognostizierten Einnahmen und Ausgaben für das folgende Kalender­jahr sowie die Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der Festlegung der EEG-Umlage. Die Einnahmen bestehen im Wesentlichen aus den Erlösen der Stromvermarktung. Zu den Ausgaben zählen insbesondere die Zahlungen für Einspeise­vergütungen und Marktprämien sowie Kosten der Vermarktung und eine Liquiditäts­reserve.


Bei der Berechnung der Umlage pro Kilowatt­stunde gibt es zahlreiche Ausnahmen und Vergünstigungen, insbesondere die "Besondere Ausgleichs­regelung für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen". Als Folge müssen private Haushalte und andere nicht­privilegierte Verbraucher einen erhöhten Teil der gesamten EEG-Umlage tragen. Private Haushalte müssen darüber hinaus auf die EEG-Umlage auch Mehrwert­steuer entrichten.


Lag die EEG-Umlage 2010 noch bei 2,05 Cent, betrug sie 2016 bereits 6,35 Cent/kWh.



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