Durch die Bauleitplanung sollen Gemeinden die bauliche Entwicklung möglichst optimal gestalten.
Zentrale Vorschrift ist die §1 BauGB, der die Aufgaben und die Funktion der Bauleitplanung beschreibt. Die Nutzung eines Gebietes kann die Gemeinde in einem vorbereitenden Flächennutzungsplan (F-Plan) oder in einem verbindlichen Bebauungsplans (B-Plan) festlegen. Der Bauleitplan ist auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt und hat sich nach §1 Abs. 4 den Zielen der Raumordnung anzupassen. Überregionale Planungen werden durch den Raumordnungsplan, Regionalplan Landesentwicklungsplan oder durch sonstige Entwicklungspläne festgelegt. Eignungs-Vorbehalts- und Vorranggebiete werden für bestimmte raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen in Raumordnungsplänen festgelegt.