Die Revision 10 der TR6 der FGW ist am 26.10.2017 in Kraft getreten und gilt nach einer Übergangsphase ab 1.1.2018 verbindlich. Im Vergleich zur Revision 9 müssen nun z.B. einige Verluste bei der Angabe eines Energieertrages berücksichtigt werden. Die wichtigsten Punkte zu den Änderungen von der Rev.9 zu der Rev.10 sind hier zusammengefasst:
-Der Verfügbarkeitsverlust ist mit einem Pauschalwert von 3 % anzusetzen.
-Die Verluste aufgrund der elektrischen Übertragung muss mit 2 % berücksichtigt werden.
-Der Verlust durch die Leistungsdegradation der Rotorblätter soll mit einem Pauschalwert von 0.5% angesetzt werden.
-Die Verluste aufgrund von Stillständen wegen Eisansatz müssen berücksichtigt werden. Diese können z.B. einer Vereisungskarte der FGW entnommen werden.
-Die verwendete Leistungskurve muss in tabellarischer Form im Windgutachten dargestellt werden.
-Die Soll-Regelung / Kann-Regelung / Muss-Regelung wurden zunächst nur für die Kapitel Energieverlustfaktoren und Langzeitdaten/Bezugsdaten festgelegt.
Genauere Zahlen zu den Verlusten kann der Auftraggeber dem Gutachter zur Verfügung stellen oder der Gutachter wird selbst beauftragt genauere Zahlen zu ermitteln.