Der Begriff Bauvorhaben wird in §29 des BauGB zum Ausgangspunkt der Regelungen über planungsrechtliche Zulässigkeit des baulichen Vorhabens gemacht. Demnach ist von einem Bauvorhaben auszugehen, wenn nach §1 Absatz 5 und 6 des BauGB genannter Belang (Umwelt- Natur oder- Umweltschutz) berührt werden und ein Bedürfnis nach verbindlicher Bauleitplanung hervorruft.