Öffentliche Belange sind für die Beurteilung der Zulassung von Windkraftanlagen maßgeblich (§ 35 BauGB). Dabei werden Windkraftanlagen privilegiert und eine negative Berührung der öffentlichen Belange im Einzelfall in Kauf genommen.
Öffentliche Belange sind für die Beurteilung der Zulassung von Windkraftanlagen maßgeblich (§ 35 BauGB). Dabei werden Windkraftanlagen privilegiert und eine negative Berührung der öffentlichen Belange im Einzelfall in Kauf genommen.