Eine Dienstbarkeit ist eine Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§1018 BGB) bezüglich der Rechte an Grundstücken. Für Windenergiebetreiber ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090) von besonderem Interesse. Die Bestellung einer Dienstbarkeit erfolgt durch Einigung zwischen dem Grundstücksbesitzer und dem Windkraftanlagenbetreiber und der Eintragung dieser ins Grundbuch. Das Wegerecht zur Begehung der Windkraftanlage sollte im Grundbuch eingetragen werden.