Die Abkürzung BImSchG steht für das Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Vorschriften gelten unter anderem für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, um den Menschen vor einer zu starken Beeinträchtigung z.B. durch Lärm zu schützen.
§ 10 BImSchG regelt das Genehmigungsverfahren
§ 19 BImSchG beschreibt das Vereinfachte Verfahren
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind u.a. bei allen Offshore-Windparks innerhalb der 12-sm-Zone und bei bei mehr als fünf Anlagen anzuwenden.