In einem Betriebsführungsvertrag beauftragt eine Gesellschaft (der Eigentümer) eine zweite Gesellschaft (den Betriebsführer), das Unternehmen des Eigentümers, zu führen.

Grundeigentümer, die auf ihrem Grundstück einen Windpark errichten, überlassen Planung, Errichtung, Wartung und Management spezialisierten Betriebsführungsunternehmen. Dies ist insoweit vernünftig, als ein Windpark und dessen Management zwar sehr unterschiedliche Fähigkeiten und damit verschiedene Mitarbeiter erfordert, zeitlich gesehen diese jedoch nicht ausgelastet wären.

Grundsätzliche Entscheidungen verbleiben beim Eigentümer, daher ist der Betriebsführungsvertrag vom Beherrschungsvertrag abzugrenzen.

Die kaufmännische Betriebsführung kümmert sich um die wirtschaftliche Führung des Windparks. Sie verwaltet die einzelnen Betriebsgesellschaften, berechnet die Einnahmen aus der Stromproduktion und verteilt die jährliche Ausschüttung an die Kommanditisten.

Darüber hinaus betreut die Betriebsführung die beteiligten Kommanditisten der geschlossenen Gesellschaften. Sie organisiert die Gesellschafterversammlungen mit den Anteilseignern und informiert sie über den aktuellen technischen und wirtschaftlichen Stand ihrer Windparks. Außerdem veröffentlich sie häufig entsprechende Informationen im Internet und in Form eines Kommanditistenrundbriefes.


Eine Buchliste zum Thema Betriebsführungsvertrag.



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