- Abnahmepflicht :
Netzbetreiber sind nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) §3 verpflichtet, den Strom von Windkraftanlagen nach im EEG festgelegten Regeln (§2) abzunehmen.
Die Vergütung wird in § 7 EEG festgehalten. Der Übertragungsnetzbetreiber ist auch den Strom von den Netzbetreibern abzunehmen. Mit der gesetzlichen Regelung unterstehen die Netzbetreiber einem Kontrahierungszwang, was bei Monopolstellung aber zwangsläufig sein muss, um die Stromversorgung sicher zu stellen und dem Windkraftanlagenbetreiber Sicherheit bei den Einnahmen zu gewähren.