Die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) wird auch als Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) bezeichnet.
Nach § 1 regelt diese Verordnung:
1. die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
3. die Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.