Der Betreiber einer Windkraftanlage muss eine Gewerbesteuer zahlen. Befindet sich die Windturbine an einem andern Standort als die Verwaltung, müssen sich die Gemeinden die Gewerbesteuern aufteilen. Wie die Betreibergesellschaft die Steuern aufteilt, ist noch nicht einheitlich geregelt. Eine Zerlegung vom OFD in Chemnitz vom 30.01.2004 (33-G 1450-17/7 – 5866) festgelegt. Die OFD-Verfügung sieht eine Aufteilung im Verhältnis 50% Arbeitslöhne und 50 % Anlagevermögen. Häufig zahlen aber Betreibergesellschaft keine Arbeitslöhne, so dass der Arbeitslohn für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ungeeignet ist.


Die heutige Rechtslage sollte erneut recherchiert werden.



Thüga Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG
Großer Burstah 42, 20457 Hamburg
www.ee.thuega.de