Mit einem Genussrecht beteiligt man sich am Erfolg eines Unternehmens. Der Anleger erwirbt die sogenannten Genussscheine. Der Inhaber eines Genussrechts hat als Gläubiger am Ende der Laufzeit einen Rechtsanspruch auf die Rückzahlung seines Kapitals. Der Inhaber des Genussscheins hat im Gegensatz zum Aktionär weder ein Stimmrecht noch ein Mitwirkungsrecht.



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