Als Durchleitungspflicht wird die Pflicht der Netzbetreiber bezeichnet, dritten den Zugang zum Stromnetz zu gewähren. Die Bedingungen rund um die Durchleitungspflicht sind in § 6 EnWg und §19 GWB niedergeschrieben. Für die Durchleitung wird ein Entgelt erhoben, um die Kosten für Netzaufbau, Erhaltung, Pflege, Reparatur, Erneuerung und Umspannungen zu decken.