Als Durchleitungspflicht wird die Pflicht der Netzbetreiber bezeichnet, dritten den Zugang zum Stromnetz zu gewähren. Die Bedingungen rund um die Durchleitungspflicht sind in § 6 EnWg und §19 GWB niedergeschrieben. Für die Durchleitung wird ein Entgelt erhoben, um die Kosten für Netzaufbau, Erhaltung, Pflege, Reparatur, Erneuerung und Umspannungen zu decken.



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