Nach dem BGB §311b besteht Beurkundungspflicht für Verträge, wenn ein Vertragspartner sich an dem Recht an einem Grundstück verpflichtet oder ein Grundstück überträgt. Nutzungsverträge sind nicht beurkundungspflichtig, aber da die Flächen für Windkraftanlagen knapp sind und die Konkurrenz groß, sollten die Verträge durch einen Notar begleitet werden.