Der Bestandschutz beginnt, sobald eine Windkraftanlage errichtet worden ist und die Nutzung nicht geändert wird. Der Begriff wird aus Artikel 14 Absatz 1 des GG hergeleitet. Das Repowering stellt im Prinzip eine nachhaltige Nutzungsänderung dar, aber die Rechtslage ist diesem Bereich noch nicht eindeutig.