Der Begriff "Bauschutzbereich" stammt aus dem §12 des LuftVG. Windkraftanlagen in der Nähe von Flughäfen unterliegen demnach weiteren Beschränkungen als bereits die öffentlich-rechtlichen Vorschriften. So wird beim Bau von Windkraftanlagen neben der Baugenehmigung auch die Zustimmung durch die Landesluftfahrtbehörde verlangt. Die genaue Lage und die Höhe einer WKA und deren ggf. geplanten Ausstattung mit Hindernisbefeuerung, Tagesmarkierung oder Gefahrenfeuer sind der Luftfahrtbehörde mitzuteilen. Aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse kann nach §13 ab einer bestimmten Höhe keine Zustimmung erlangt werden. In §14 werden auch für WKAn mit einer Höhe über 100 m auch außerhalb des Bauschutzbereiches die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gefordert.