Die Anbindungspflicht ist eine Pflicht des Netzbetreibers, WKA an ihr Netz anzuschließen (§2 EEG). Nach § 3 ist der Netzbetreiber zuständig, der grundsätzlich am nächsten an der Windkraftanlage gelegen ist. Der Anlagenbetreiber ist nach §10 für Netzanschlusskosten verpflichtet. Ist der Anschluss an ein weiter entferntes Netz wirtschaftlich günstiger, sollte eine Abweichung des Grundsatzes des EEG möglich sein.