Die Richtwirkungskorrektur (dB) und die Bodendämpfung werden je nach dem Allgemeinen Verfahren 7.3.1 oder dem Alternativen Verfahren 7.3.2 anders berechnet. Nach dem Allgemeinen Verfahren 7.3.1 ist für eine ins Freie abstrahlende Punktschallquellen eine Richtwirkungskorrektur von 0 anzusetzen. Nach dem Alternativen Verfahren 7.3.2 wird die Richtwirkungskorrektur extra berechnet, um Reflexionen des Schalls am Boden gerecht zu werden.