Die Verbraucherinformation zum Fernabsatzgesetz sollen den Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden im Fernabsatz schützen. Der Gesetzgeber hat die Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher (hier der Anleger) rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung neben den bereits im Beteiligungsprospekt enthaltenen ausführlichen Informationen gesondert schriftlich aufzuklären. Diese Informationen zum Fernabsatzgesetz liegen dem Prospekt bei.